Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma JURA Kunststoff- Fenster GmbH nachstehend Auftragnehmer in genannt.
I. Allgemeine Bestimmungen:
- Die hier abgedruckten AGBs gelten für alle Leistungen der Auftragnehmerin im Rahmen ihres Gewerbebetriebes, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie verwiesen wird, sofern der Kunde nicht binnen 14 Tagen Die Frist beginnt mit dem Datum des Angebots.Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, sofern die Auftragnehmerin sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. In jedem Fall werden die AGBs der Auftragnehmerin durch Annahme von Leistungen oder a-conto-Zahlungen des Kunden anerkannt.
- Aufträge bedürfen grundsätzlich der Sollte die Auftragnehmerin im Einzelfall mit einem mündlichen Auftrag einverstanden sein, so gilt der Vertrag mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zu den hierin beschriebenen Bedingungen als abgeschlossen, sofern nicht der Kunde binnen 14 Tagen, gerechnet ab Datum der Auftragsbestätigung, schriftlich widerspricht.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen rein netto Kasse mit Rechnungsstellung fällig. Bei Überschreitung um mehr als 14 Tage, gerechnet vom Rechnungsdatum, berechnet die Auftragnehmerin ohne Mahnung den banküblichen Zins, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen
- Sind Leistungsfristen vereinbart, so berechnen sich diese ab Datum der Auftragsbestätigung. Die Auftragnehmerin haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Fristüberschreitungen um mehr als 14 Tage, nicht aber für höhere Gewalt und unverschuldete Leistungshindernisse. Im Fall der Fristüberschreitung um mehr als 14 Tage kommt die Auftragnehmerin durch Nichterfüllung innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Übrigen sind Entschädigungsansprüche des Kunden
- Gegenüber Forderungen der Auftragnehmerin kann nur dann aufgerechnet werden, wenn es sich bei den Gegenforderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Dies gilt entsprechend für Zurückbehaltungsrechte des
- Bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleich- oder Konkursverfahrens gegen den Kunden werden sämtliche noch offene Forderungen der Auftragnehmerin unbeschadet ihrer Fälligkeit sofort fällig.
- Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Neumarkt vereinbart, als Erfüllungsort Neumarkt.
II. Zusätzliche Bestimmungen für Werklieferungen
- Sofern die Auftragnehmerin Herstellung und Verkauf von Waren schuldet, gelten die Vorschriften der §§ 651, 433 ff BGB mit nachstehend unter 2 bis 6 aufgeführten Maßgaben.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Auftragnehmerin haftet jedoch für die ordnungsgemäße Übergabe an das Transportunter-
- Lieferfristen verstehen sich als Zeitraum vom Datum der Auftragsbestätigung bis zur Übergabe an das
- Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung des Restkaufpreises nebst eventuellen Nebenkosten. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Zug um Zug gegen Abtretung des Weiterveräußerungserlöses an die Auftragnehmerin ermächtigt. Der Kunde verpflichtet sich, Dritterwerbern den Eigentumsvorbehalt zu offenbaren. Die Auftragnehmerin behält sich die Wahl der Beitreibung ihrer Forderungen beim Kunden oder beim Dritterwerber durch sich oder den Kunden vor. Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für alle rechts beeinträchtigenden Verfügungen des Kunden, insbesondere für Verbindungen mit anderen Gegenständen wie z.B. Einbauten, unbeschadet etwaiger Veränderungen der Vorbehaltsware.
- Beanstandungen der Qualität und/oder Menge der Lieferung müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich bei der Auftragnehmerin eingegangen sein; die Frist beginnt bei Lieferung durch die Auftragnehmerin mit dem Tag der Lieferung, bei Versand mit dem Tag der Übergabe an das Nach rügelosem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
- Die Auftragnehmerin ist in jedem Fall der ordnungsgemäßen Mängelrüge gemäß Ziff. 5 zur Nachbesserung berechtigt. Für nach- gebesserte Lieferungen gelten die Bestimmungen für Erstlieferungen entsprechend.
III. Zusätzliche Bestimmungen für Bauleistungen:
- Für sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin an und in Bauwerken werden die Vorschriften der VOB Teil B sowie Teil C DIN 18355 und 18361 vereinbart.
- Die Auftragnehmerin ist zur Weitergabe der Leistung oder einzelnen Teilleistungen berechtigt; die Vertragsbeziehung zum Kunden bleibt hiervon unberührt.
- Bis zur Zahlung des Restkaufpreises nebst eventuellen Nebenkosten gilt grundsätzlich Ziff. II 4 Insbesondere behält sich die Auftragnehmerin ein jederzeitiges Wegnahmerecht ohne Vertragsrücktritt vor, sofern der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Ist der Kunde nicht gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes, an oder in welchem die Leistung der Auftragnehmerin zu erfolgen hat, oder veräußert er das Gebäude vor Erfüllung seiner Verpflichtungen an einen Dritten, so tritt der Kunde mit Beginn der Leistungen der Auftragnehmerin seine Forderung gegen den Gebäudeeigentümer in Höhe ihres Vergütungsanspruches an die Auftragnehmerin ab. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn der Eigentumsvorbehalt durch den Einbau in ein Gebäude erlischt.
- Der Leistung der Auftragnehmerin liegen verbindliche Ausführungs- fristen zugrunde. Wird der vertraglich vereinbarte Ausführungs- beginn verzögert oder die Ausführung behindert oder unterbrochen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er dies der Auftragnehmerin unverzüglich Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall abweichend von § 6 Ziff. 6 VOB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder in jedem Fall der Vertretbarkeit entgangenen Gewinn zu beanspruchen. Als vom Kunden zu vertreten im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Verzögerungen anderer, mit dem Bauvorhaben befasster Unternehmer.
- Sofern der Kunde eine Mitwirkungshandlung schuldet und diese nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, wird für jeden Tag der hierdurch entstandenen Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von ………… vereinbart.
IV. Schlussabstimmungen
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen hängen in den Geschäftsräumen der Auftragnehmerin zur Einsicht aus und sind auf der Rückseite der Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen
- Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.